BGH-Grundsatzentscheidung zur Billigkeit von Gaspreiserhöhungen

Gericht stärkt Versorger

Durch das BGH-Urteil wurde die Klage eines Kunden abgewiesen, der mit seinem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 15. April 2005 in ganz Deutschland für eine Vielzahl von Kundenprotesten und Zahlungsverweigerungen gesorgt hatte.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 13. Juni 2007 festgestellt, dass Gastariferhöhungen aufgrund gestiegener Bezugskosten der Billigkeit in Sinne des § 315 BGB entsprechen. Gasversorgungsunternehmen nehmen lediglich ihr berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.
Außerdem, so der BGH, ist die Kopplung des Gasbezugs der Versorgungsunternehmen an leichtes Heizöl nicht Gegenstand einer Überprüfung der Billigkeit des Gaspreises für Endkunden. Gaskunden können also nicht verlangen, dass ihr Versorgungsunternehmen darlegt, warum es der in seinem Gasbezugsvertrag enthaltenen Heizölklausel nicht ausweichen kann.
Eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Gaspreises – über die einzelnen Erhöhungssschritte hinaus – lehnte das Gericht ab. Denn Gasversorger seien keine Monopolisten. Sie stünden vielmehr im Wettbewerb mit Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme.

Das Urteil des BGH inklusive der Begründung des Gerichts finden Sie hier zum Download

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